Brandschutz

Brandschutz – Eine Aufgabe der Gemeinde/Stadt

Die Verpflichtungen der Gemeinde als Träger des Feuerwehrwesens mit den Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe begründen sich in dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzgesetz, kurz BrSchG).
Die Gemeinden haben als Träger des Feuerwehrwesens als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie leistungsfähige öffentliche Feuerwehren als gemeindliche Einrichtung zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen einzurichten sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Diese Pflichten bestehen nur im Rahmen der (finanziellen) Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde.

Die 3 Kernaufgaben sind demnach:

1. Die Löschwasserversorgung
Sie wird für gewöhnlich bereits bei eingereichten Bauanträgen geprüft und entspre-chend verbessert. Jedoch obliegt es der Stadt Reinbek, die Funktion kontinuierlich sicherzustellen (Regelmäßige Anweisung einer Überprüfung durch die Verwaltung).

2. Fernmelde- Alarmierungseinrichtungen
Dazu gehören u.a. die Beschaffung und die Zurverfügungstellung von betriebsabhängigen finanziellen Mitteln für z.B. von Telefonen, Faxgeräten, Internet sowie die Beschaffung und, entsprechend den technischen Gegebenheiten, die Erneuerung von Feuerwehrmeldeempfängern.

3. Die Unterhaltung einer (bzw. mehreren) Feuerwehr(en)
Die Gemeinden müssen (den örtlichen Verhältnissen angemessene) öffentliche Feuerwehren unterhalten, die nach § 6 Abs. 3 BrSchG eine ausreichende Leistungsfähigkeit besitzen. Die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr orientiert sich an ihrer Fähigkeit, einen so genannten kritischen Wohnungsbrand nach AGBF-Schema erfolgreich bekämpfen zu können (Siehe Organisationserlass Feuerwehren, Abs. 1.2.).

Die Merkmale sind insbesondere:

  • Einhalten der Hilfsfristen im Gemeindegebietes (Standorte der Gerätehäuser)
  • Vorhandensein der notwendigen Feuerwehrfahrzeuge (Anzahl und Typ)
  • Vorhandensein des notwendigen ausgebildeten Personals (Funktionen)

4. Aufgaben der Feuerwehr entsprechend dem Brandschutzgesetz (BrSchG)

Auszug aus dem Brandschutzgesetz, §6:

1. Bei Bränden, Not- und Unglücksfällen haben die Feuerwehren in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirken die Feuerwehren im Katastrophenschutz mit.

2. Die Feuerwehren haben bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.

3. Zur Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 bedarf die Feuerwehr der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde. Die Anerkennung setzt eine ausreichende persönliche und sächliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehr sowie die persönliche und fachliche Eignung der Wehrführung voraus. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Zusammenfassend und einfacher verständlich dargestellt haben freiwillige Feuerwehren also vier Kernaufgaben:

  • Gefahrenabwehr bei Bränden, Not- und Unglückfällen in ihrem Einsatzgebiet sowie bei der nachbarschaftlichen Löschhilfe (§21, Gemeindeübergreifende Hilfe).
  • Mitwirkung im Katastrophenschutz (Auch über die Ortsgrenzen hinaus) 
  • Brandschutzerziehung und Aufklärung (Bezogen auf Ihr zugeteiltes Einsatzgebiet) 
  • Die Leistungsfähigkeit ihrer Feuerwehr und die Eignung der Wehrführung sicherzu-stellen