Diese besondere Form der Gefahrenabwehr bezieht sich in erster Linie auf den baulichen Brandschutz bei Sondergebäuden, auf den die Kreise und kreisfreien Städte auf der Grundlage von Brandschutzgesetz und Brandverhütungsschauverordnung vor dem Hintergrund der Landesbauordnung hinzuwirken haben.
In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine gutachterliche Beratung der öffentlichen Bauherren von der Sanierung bis hin zum Neubau von Schulen, Krankenhäusern usw.
Die vorbeugende Gefahrenabwehr erstreckt sich auch auf die Mitwirkung bei der Erstellung von Sicherheitskonzepten für besondere Objekte.